Barrierefreie Website: Pflicht für kleine Betriebe?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem fragen viele Betriebe, ob ihre Website jetzt barrierefrei sein muss. Die kurze Antwort: Für die meisten kleinen Betriebe ist es keine Pflicht, aber fast immer ein Gewinn. Die lange Antwort, geprüft am Gesetzestext, mit Checkliste und einem Test, den Sie selbst machen können.

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Oktober 2026

von Golwich Digital

Eine kleine Treppe und daneben eine Rampe, beide führen auf dieselbe Höhe (KI-generierte Grafik)
Bild: KI-generiert

    Was das Gesetz verlangt

    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act. Seine Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025. Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Einschränkungen nutzbar sind: für Menschen, die schlecht sehen, die nur mit der Tastatur arbeiten oder sich Seiten vorlesen lassen.

    Für Websites zählen die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Gemeint sind Angebote auf einer Website oder in einer App, die darauf zielen, dass ein Privatkunde einen Vertrag mit Ihnen schließt. Typische Beispiele sind ein Onlineshop oder eine Online-Terminbuchung. Der Vertrag muss dafür nicht vollständig online geschlossen werden; es genügt, wenn die Seite gezielt auf einen Vertragsschluss angelegt ist.

    Eine bestimmte Norm schreibt das Gesetz nicht vor. Es verlangt, dass ein Angebot wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ist, nach dem Stand der Technik. In der Praxis gilt dafür die europäische Norm EN 301 549, die für Websites auf die Richtlinien WCAG verweist, Stufen A und AA. Eine neue Fassung der Norm mit WCAG 2.2 ist im September 2026 erschienen.

    Wann Ihre Website darunter fällt

    Nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sollte eine reine Präsentationsseite nicht unter das Gesetz fallen. Gemeint sind Seiten, die informieren und für Leistungen werben, ohne dass man dort etwas kaufen oder buchen kann.

    • Nach heutiger Einschätzung nicht betroffen: eine Seite, die Leistungen, Projekte, Öffnungszeiten und Kontaktdaten zeigt. Auch wenn Kunden danach anrufen oder eine E-Mail schreiben.
    • Betroffen sein können: ein Onlineshop für Privatkunden, ein Gutscheinverkauf auf der Website oder eine Online-Terminbuchung, bei der Kunden selbst einen festen Termin buchen. Nach überwiegender Einschätzung auch dann, wenn erst vor Ort bezahlt wird. Für Kleinstunternehmen gilt trotzdem die Ausnahme weiter unten.
    • Nicht abschließend geklärt: Anfrageformulare und Terminanfragen, aus denen erst später ein Angebot wird. Die Behörden haben sich dazu bisher nicht ausdrücklich geäußert, Gerichtsentscheidungen sind uns nicht bekannt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hält ein allgemeines Kontaktformular in der Regel für nicht betroffen. Anders kann es sein, wenn ein Formular vor allem dazu dient, direkt einen Auftrag zu vergeben.
    • Nicht betroffen: Angebote, die sich nur an Geschäftskunden richten. Das sollte auf der Seite klar erkennbar sein. Können auch Privatkunden bestellen oder buchen, gilt das Gesetz.

    Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

    Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Das sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten, die entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme haben. Gezählt wird in Vollzeitstellen. Auszubildende zählen nicht mit, mitarbeitende Inhaber schon. Gehört Ihr Betrieb zu einem größeren Unternehmen, wird zusammengerechnet.

    Die Ausnahme gilt für alle Dienstleistungen, und auch ein Onlineshop ist eine Dienstleistung. Ein kleiner Betrieb, der zum Beispiel Fliesen, Möbel oder Gutscheine online verkauft, ist also ausgenommen. Pflichten auch für kleine Betriebe gibt es nur bei bestimmten Geräten, die das Gesetz aufzählt, etwa Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte oder Bezahlterminals. Die Website bleibt auch dann ausgenommen.

    Wächst Ihr Betrieb über die Grenzen, endet die Ausnahme. Nach Auskunft der Aufsicht zählt das erst, wenn die Grenzen in zwei Geschäftsjahren nacheinander überschritten werden; die Zahlen dieser zwei Jahre sollten Sie belegen können. Eine Übergangsfrist für Websites sieht das Gesetz nicht vor. Wer neu baut, sollte deshalb von Anfang an barrierefrei bauen, statt später umzubauen.

    Was gilt, wenn Ihr Angebot betroffen ist

    Dann muss nicht nur der Shop oder die Buchung barrierefrei sein, sondern die Seite, die dorthin führt: Startseite, Kontakt und rechtliche Seiten eingeschlossen. Eingebundene Werkzeuge fremder Anbieter, etwa für Buchung oder Bezahlung, gehören dazu.

    Zusätzlich müssen Sie „Informationen zur Barrierefreiheit“ veröffentlichen: eine kurze Beschreibung Ihres Angebots und seines Ablaufs, wie es die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Aufsicht. Die Angaben gehören in Ihre AGB oder an eine gut sichtbare Stelle, zum Beispiel auf eine eigene Seite „Barrierefreiheit“, verlinkt im Kopf oder Fuß der Website. Auch diese Seite muss barrierefrei sein. Das ist nicht dasselbe wie die „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die Behörden brauchen; deren Muster passen hier nicht.

    Wer kontrolliert und was droht

    Kontrolliert wird bundesweit von der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie prüft Stichproben und geht Beschwerden nach. Bei Mängeln setzt sie zuerst eine Frist zur Behebung. Hilft das nicht, kann sie das Angebot untersagen. Dazu sind Bußgelder möglich: bis 100.000 Euro, wenn ein Angebot nicht barrierefrei ist oder die Pflichtinformationen fehlen, bis 10.000 Euro zum Beispiel, wenn der Behörde nötige Auskünfte nicht gegeben werden.

    Kunden und anerkannte Verbände können bei der Aufsicht beantragen, dass sie gegen ein Angebot vorgeht, und notfalls die Behörde verklagen. Außerdem gibt es eine kostenlose Schlichtungsstelle. Seit 2025 verschicken einzelne Kanzleien im Auftrag von Mitbewerbern Abmahnungen. Ob solche Abmahnungen rechtlich halten, hat bisher kein Gericht entschieden. Fällt Ihre Seite gar nicht unter das Gesetz, etwa weil sie nur informiert oder Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen ist, gibt es auch keinen Verstoß, auf den sich eine Abmahnung stützen könnte.

    Warum es sich trotzdem lohnt

    Barrierefreiheit klingt nach einer Randgruppe. Sie betrifft aber viele Ihrer Kunden: Ältere, die kleine graue Schrift nicht lesen können. Jemanden, der das Handy in der Sonne hält. Jemanden, der mit Handschuhen auf einen zu kleinen Knopf tippt. Wie verbreitet die Probleme sind, zeigt eine jährliche Auswertung: 95,9 % der meistbesuchten Startseiten im Netz haben Fehler bei der Barrierefreiheit, die sich schon automatisch erkennen lassen (WebAIM Million, Februar 2026).

    Dazu kommt Google. Eine saubere Überschriftenfolge, beschriebene Bilder und Links, deren Text sagt, wohin sie führen, helfen Menschen mit Vorleseprogramm und helfen der Suchmaschine, die Seite zu verstehen. Barrierefreiheit ist kein Trick für bessere Platzierungen. Sie ist sauberes Handwerk, und das zahlt sich an mehreren Stellen aus.

    Die Checkliste für Ihre Website

    Die wichtigsten Punkte aus den WCAG, in der Sprache des Alltags:

    1. Kontrast. Text hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, bei normaler Schriftgröße mindestens im Verhältnis 4,5 zu 1. Hellgrau auf Weiß fällt fast immer durch.
    2. Bilder mit Beschreibung. Jedes Bild, das etwas zeigt, hat einen Alternativtext. Reine Schmuckbilder bekommen einen leeren.
    3. Überschriften in der richtigen Reihenfolge. Eine Hauptüberschrift je Seite, darunter die Abschnitte. Vorleseprogramme springen daran entlang.
    4. Bedienbar mit der Tastatur. Menü, Knöpfe und Formular lassen sich mit der Tabulatortaste erreichen, und man sieht immer, wo man gerade ist.
    5. Formulare mit Beschriftung. Jedes Feld hat ein sichtbares Etikett, Fehler werden in Worten erklärt, nicht nur rot markiert.
    6. Vergrößerbar. Die Seite bleibt lesbar, wenn man sie auf 200 % vergrößert, ohne dass Text abgeschnitten wird.
    7. Nicht nur Farbe. Wichtiges ist nie allein an der Farbe zu erkennen, etwa ein Pflichtfeld nur in Rot.
    8. Verständliche Links. „Mehr erfahren“ fünfmal untereinander hilft niemandem. Besser: „Mehr zur Badsanierung“.
    9. Videos mit Untertiteln. Und nichts, was von selbst laut losspielt.
    10. Sprache angegeben. Die Seite sagt dem Browser, dass sie deutsch ist. Sonst liest das Vorleseprogramm mit englischer Aussprache vor.

    So testen Sie Ihre Website selbst

    Eine Stunde reicht für einen ersten Eindruck. Legen Sie die Maus weg und gehen Sie mit der Tabulatortaste durch Ihre Startseite bis zum Kontaktformular. Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 %. Öffnen Sie in Chrome die Entwicklertools und lassen Sie unter „Lighthouse“ den Bereich Barrierefreiheit prüfen. Wer weitergehen will, hört sich die Seite mit einem Vorleseprogramm an: NVDA ist für Windows kostenlos, auf dem iPhone ist VoiceOver eingebaut.

    Automatische Prüfungen finden nur einen Teil der Fehler. Ob ein Alternativtext das Bild wirklich beschreibt oder ob ein Formular verständlich ist, sieht kein Werkzeug. Dafür braucht es einen Menschen, der hinschaut. Kleinstunternehmen können sich außerdem kostenlos von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten lassen.

    So machen wir es. Jede Website, die wir bauen, prüfen wir vor der Abnahme auch auf Barrierefreiheit, und sie bekommt eine eigene Seite dazu. Wie so eine Seite aussehen kann, zeigt unsere eigene. Website und Umsetzung · Website prüfen lassen

    Häufige Fragen

    Gilt das BFSG für meine Handwerker-Website?

    Meist nicht. Zeigt Ihre Seite nur Leistungen und Kontaktdaten, fällt sie nach heutiger Einschätzung nicht darunter. Und hat Ihr Betrieb weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme, sind Sie als Kleinstunternehmen ausgenommen, auch mit Onlineshop oder Terminbuchung.

    Brauche ich eine Seite zur Barrierefreiheit?

    Wer unter das Gesetz fällt, muss „Informationen zur Barrierefreiheit“ veröffentlichen. Für alle anderen ist eine solche Seite freiwillig. Sie zeigt aber, dass Sie sich gekümmert haben, und gibt Besuchern einen Weg, Hindernisse zu melden.

    Reicht ein Plugin, das die Seite barrierefrei macht?

    Nein. Solche Overlay-Plugins blenden eine Leiste ein, mit der Besucher etwa Schrift oder Kontrast umschalten. Am Aufbau der Seite ändern sie nichts. Davor warnen die Überwachungsstellen von Bund und Ländern, die Bundesfachstelle Barrierefreiheit und der Zentralverband des Deutschen Handwerks. Sie können sogar neue Hürden schaffen, etwa für Menschen mit Vorleseprogramm.

    Gibt es eine Übergangsfrist?

    Für Websites und Onlineshops nicht. Die Fristen im Gesetz betreffen vor allem Geräte wie Automaten und Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Sie laufen längstens bis zum 27. Juni 2030.

    Muss ich meine Seite jetzt neu bauen lassen?

    Nicht wegen des Gesetzes allein. Viele Punkte lassen sich an einer bestehenden Seite beheben: Kontraste, Alternativtexte, Formularbeschriftungen. Ist die Technik darunter alt und auf dem Handy mühsam, lohnt sich der Blick auf die zehn Anzeichen für einen Relaunch.

    Dieser Artikel gibt den Stand von Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt, klären im Zweifel Ihre Kammer oder ein Anwalt. Quellen: BFSG, BFSGV, Bundesfachstelle, Fragen zum elektronischen Geschäftsverkehr, MLBF, Informationen für Unternehmen, ZDH, Barrierefreiheit von Webseiten.

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