Worum es geht
Einige Vorgaben für Websites sind im Gesetz genau beschrieben, bis zur Beschriftung eines Knopfes. Diese Liste fasst acht davon zusammen, jeweils mit der Frage, ob der Punkt Sie betrifft, der Vorgabe und dem Weg, wie Sie selbst nachsehen. Sie ist eine allgemeine Information für alle Betriebe. Ob eine Regel für Ihren Betrieb gilt, hängt von Ihrem Geschäft ab. Das beurteilen Sie selbst oder Ihre Rechtsberatung. Wir prüfen das nicht für Sie, weil wir als Webdesigner keine Rechtsberatung geben dürfen.
Der Knopf zum Widerruf
Betrifft Sie, wenn Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag mit Ihnen schließen und dabei ein Widerrufsrecht haben, etwa bei einer Bestellung oder einer Buchung mit Vertragsschluss.
- Eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung.
- Sie ist während der ganzen Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich.
- Ein zweiter Schritt mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutend.
- Danach bekommt der Verbraucher eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail.
So sehen Sie nach: Öffnen Sie Ihre Seite auf dem Handy und am Rechner. Finden Sie den Knopf, ohne zu suchen? Führt er zu einem zweiten Schritt mit Bestätigung?
Gilt seit dem 19. Juni 2026. Quelle: § 356a BGB.
Der Knopf zum Bestellen
Betrifft Sie, wenn Verbraucher auf Ihrer Website etwas kostenpflichtig bestellen oder buchen.
Der Knopf, mit dem die Bestellung abgeschickt wird, trägt nur die Worte „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung. Ohne diese Beschriftung kommt nach dem Gesetz kein Vertrag zustande.
So sehen Sie nach: Gehen Sie eine Bestellung bis zum letzten Knopf durch, ohne ihn zu drücken. Wie heißt er wörtlich?
Gilt in heutiger Fassung seit dem 13. Juni 2014. Quelle: § 312j Abs. 3 und 4 BGB.
Das Impressum
Betrifft Sie, wenn Sie „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste“ anbieten. So steht es im Gesetz.
Die Angaben sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar.
So sehen Sie nach:
- Erreichen Sie das Impressum von jeder Seite aus mit einem Klick, auch auf dem Handy und auch, solange der Cookie-Hinweis offen ist?
- Steht in Ihrem Impressum noch „§ 5 TMG“ oder „Telemediengesetz“? Das Telemediengesetz gilt seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr. An seine Stelle ist das Digitale-Dienste-Gesetz getreten.
Quelle: § 5 DDG.
Der Link zur EU-Streitschlichtung
Betrifft Sie, wenn auf Ihrer Seite noch ein Link auf die Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung steht, meist mit der Adresse ec.europa.eu/consumers/odr.
Die EU hat diese Plattform eingestellt. Seit dem 20. März 2025 nimmt sie keine Beschwerden mehr an, die Verordnung dazu ist seit dem 20. Juli 2025 aufgehoben. Der Hinweis, ob Sie an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen, ist eine eigene Regel und gilt weiter. Für Betriebe mit höchstens zehn Beschäftigten ist er eingeschränkt.
Quellen: Verordnung (EU) 2024/3228, § 36 VSBG.
Cookie-Hinweis und was im Browser gespeichert wird
Betrifft Sie, wenn Ihre Website Informationen im Browser der Besucher speichert oder ausliest, etwa für Besuchermessung, eingebettete Karten oder Videos.
Dafür braucht es eine Einwilligung, außer das Speichern oder Auslesen ist unbedingt erforderlich, damit die Seite den gewünschten Dienst liefern kann.
Wo es Auslegung gibt: Was „unbedingt erforderlich“ ist und wie ein Cookie-Hinweis aussehen muss, steht nicht wörtlich im Gesetz. Die Datenschutzbehörden haben dazu eine Orientierungshilfe veröffentlicht. Darin steht unter anderem: Ablehnen darf nicht mehr Aufwand machen als Zustimmen. Ein Knopf zum Ablehnen auf der ersten Ebene ist danach nicht in jedem Fall nötig, wohl aber, wenn der Hinweis die Seite verdeckt.
So sehen Sie nach: Mit bloßem Auge kaum, weil das Wesentliche im Hintergrund passiert.
Quellen: § 25 TDDDG; Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe Digitale Dienste, Version 1.2, November 2024, Randnummern 58 bis 60 und 124 f.
Was im Hintergrund passiert. Ob Ihre Seite beim ersten Aufruf fremde Dienste lädt und was nach „Ablehnen“ noch geladen wird, sehen wir uns im kostenlosen Erstgespräch gemeinsam an. Wie wir Websites bauen, die fremde Dienste erst laden, wenn Besucher es wollen, steht unter Website und Umsetzung.
Eingebundene Bewertungen
Betrifft Sie, wenn Sie Bewertungen von Kunden auf Ihrer Seite zeigen, etwa aus Google.
Sie geben an, ob und wie Sie sicherstellen, dass die Bewertungen von Kunden stammen, die Ihre Leistung tatsächlich genutzt haben.
So sehen Sie nach: Steht bei den Bewertungen ein Satz dazu, woher sie kommen und ob Sie sie prüfen? Wie Sie zu mehr Bewertungen kommen, steht im Ratgeber Google-Unternehmensprofil.
Gilt seit dem 28. Mai 2022. Quelle: § 5b Abs. 3 UWG.
Barrierefreiheit
Betrifft Sie, wenn Ihre Website darauf zielt, dass Verbraucher einen Vertrag mit Ihnen schließen, etwa über einen Onlineshop oder eine Online-Terminbuchung. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Was dann gilt und wie Sie es angehen, steht ausführlich im Ratgeber Barrierefreie Website: Pflicht für kleine Betriebe?
Gilt seit dem 28. Juni 2025. Quelle: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 17 und 26, § 3 Abs. 3.
Preise
Betrifft Sie, wenn Sie Verbrauchern auf der Website Preise nennen.
Genannt wird der Gesamtpreis, also einschließlich Umsatzsteuer. Eine Pflicht, überhaupt Preise zu nennen, folgt daraus nicht.
Quelle: § 3 Preisangabenverordnung.
Häufige Fragen
Prüfen Sie diese Punkte für mich?
Nein. Ob eine Regel für Ihren Betrieb gilt, ist eine rechtliche Frage, und die dürfen wir als Webdesigner nicht beantworten. Wir messen, was Ihre Seite technisch tut, und setzen um, was Sie entscheiden: einen Knopf einbauen, eine Karte erst nach Klick laden, Schriften selbst ausliefern, einen Link entfernen.
Was passiert, wenn sich ein Gesetz ändert?
Diese Liste trägt das Datum ihres Stands, und wir sehen sie regelmäßig durch. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext.
Allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihrer Website.
Und jetzt. Im Erstgespräch schauen wir gemeinsam auf Ihre Seite, auch darauf, was sie im Hintergrund lädt. Wir nehmen uns 45 Minuten Zeit, kostenlos. Erstgespräch buchen
